Betriebskosten
Welche Betriebskosten darf der Vermieter umlegen?
Betriebskosten sind regelmäßig anfallende Kosten, die durch die Nutzung des angemieteten Wohnraums entstehen, sie müssen detailliert im Mietvertrag aufgeführt werden. Einmalig anfallende Kosten, beispielsweise für Reparaturen, zählen nicht zu den Betriebskosten.
Es werden verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Betriebskosten unterschieden.
Zu den verbrauchsabhängigen Betriebskosten zählen die Kosten der Be- und Entwässerung und der Beheizung. Dies schließt auch die Kosten für die Wartung der Anlagen und für die Ablesung mit ein. Wenn das Haus über Wasseruhren verfügt, werden die Kosten der Be- und Entwässerung nach Verbrauch abgerechnet, ansonsten werden sie anteilig auf die Wohnfläche umgeschlagen. Die Heizkosten müssen zu mindestens 50% nach Verbrauch abgerechnet werden, der Rest kann nach einem anderen Verteilungsschlüssel, in der Regel die Wohnfläche, abgerechnet werden.
Zu den verbrauchsunabhängigen Betriebskosten gehören die Kosten für Grundsteuer, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Gartenpflege, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, Aufzug, Beleuchtung der Außenanlagen und Gemeinschaftseinrichtungen, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hausmeister und Winterdienst, Gemeinschaftsantennen oder Breitbandkabel und Gemeinschaftswaschmaschinen. Im Punkt „sonstige Betriebskosten” können etwa die Kosten für ein Schwimmbad oder eine Sauna abgerechnet werden.
Bei allem muss der Vermieter zwar nicht grundsätzlich den preisgünstigsten Anbieter beauftragen, muss aber die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachten.
Für die Abrechnung der Betriebskosten kann eine Pauschale festgelegt werden, meistens aber werden Vorauszahlungen vereinbart und später wird dann nach dem tatsächlichen Verbrauch und den tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet. Diese Abrechnung hat jährlich zu erfolgen und die Schlussrechnung muss spätestens ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode vorliegen. Späteren Nachzahlungsforderungen muss der Mieter nicht nachkommen.
Auf jeden Fall selbst tragen muss der Vermieter seine Verwaltungskosten und die Betriebskosten, die auf leerstehende Wohnungen entfallen, diese dürfen nicht auf die anderen Mieter umverteilt werden.
